AGB

Blue-Case Eventtechnik

Ton – Licht – Bühne – Media

Inh. Andy Reeg
Rilkestraße 7
67240 Bobenheim-Roxheim

§1 GELTUNGSBEREICH
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im
Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Blue-Case Eventtechnik
(nachfolgend auch Auftragnehmer genannt) und ihren Vertragspartnern, die Sach-, Dienst- oder
Werkleistungen oder sonstige Leistungen von Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )bestellen
(nachfolgend auch Auftraggeber genannt). Diese AGB erfassen damit insbesondere den Geschäftsbereich
der Vermietung von Veranstaltungstechnik wie auch den Geschäftsbereich der Überlassung von Personal
bzw. der kompletten Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungstechnik. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich oder schriftlich ohne ausdrückliche Bestätigung oder Vollmacht der Geschäftsführung Nebenabsprachen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über denschriftlichen Inhalt des Vertrages hinausgehen.

§2 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS, FRISTEN UND TERMINE
Die Angebote der Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )sind grundsätzlich freibleibend und
unverbindlich. Sie haben eine Gültigkeit von 4 Wochen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Verträge
kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Blue-Case Eventmusik Ton & Lichttechnik
oder durch Ausführung nach Auftragserteilung des Auftraggebers zu Stande. Liefer-, Fertig- und
Zurverfügungstellungfristen und -termine sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich durch Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )bestätigt sind. Der Beginn der vom Auftragnehmer bestätigten Fristen bzw.
Termine setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung von Fristen bzw. Terminen
durch den Auftragnehmer setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Auftraggebers voraus. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen und Leistungen wesentlich
erschweren oder unmöglich machen (wie z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfälle oder
Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze), auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat der
Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den
Auftragnehmer, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das
Recht des Auftraggebers vom Auftrag zurückzutreten bleibt davon unberührt, sofern durch die Verzögerung
die Leistung für den Auftraggeber nicht mehr verwendbar ist. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf
Verzugsentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insgesamt jedoch höchstens bis zur
Höhe des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruht.

§3 LEISTUNGSUMFANG BEI VERMIETUNG
Im Falle der Vermietung von Gegenständen, beginnt die Mietzeit mit dem Tage der Abholung und endet mit
der Rückgabe der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können während der Geschäftszeiten oder
nach Vereinbarung erfolgen. Ein angegebener Tagesmietpreis bezieht sich auf die Dauer der Mietzeit, sofern vertraglich nicht eine Abrechnung nach Nutzungstagen vereinbart ist. Angebrochene Tage werden als volle Tage berechnet. Die vereinbarte Rückgabezeit (Tag und Uhrzeit) ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist die Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )hiervon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, den der Firma Blue-Case Eventmusik Ton &
Lichttechnik durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben. Die
Übergabe erfolgt im Lager der Firma Blue-Case Eventmusik Ton & Lichttechnik, soweit kein Transport zum Veranstaltungsort vereinbart oder erforderlich ist. Bei der Abholung der gemieteten Gegenstände ist die
Ausweisung durch Bundespersonalausweis erforderlich. Die Abholung kann nur durch volljährige Personen
erfolgen. Die Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )ist zur Instandhaltung der Mietsache und
Beseitigung von Sachmängeln während der Mietzeit berechtigt, jedoch – unbeschadet des gesetzlichen
Rechts des Mieters auf Mietminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag – nicht verpflichtet. Der
Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Mängel unverzüglich anzuzeigen und ihm die Feststellung und
Beseitigung von Mängeln zu ermöglichen, insbesondere zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden
Räumen und Einrichtungen zu verschaffen. Reparatureingriffe des Auftraggebers sind nicht gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren
Vollständigkeit und richtigen Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt im Zweifel als Bestätigung des
einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.

§ 4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Gegenstände, die dem Auftragnehmer (z.B. als Mieter) übergeben sind, sind pfleglich, sachgerecht und bestimmungsgemäß zu behandeln und dürfen ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt,
bedient und abgebaut werden. Eine übermäßige Inanspruchnahme ist zu vermeiden. Der Auftraggeber hat
für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Die
Gegenstände sind im sauberen, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Auftraggeber
haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches in Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte,
defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der
Auftraggeber den üblichen Marktpreis zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen,
dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der Neuwert bzw. Marktpreis sei. Die technischen Anlagen sind nicht versichert. Der Auftraggeber haftet für die von ihm nach
dem Vertrag bereitzustellenden Helfer (z.B. bei Auf- und Abbau) in jedem Fall nach § 278 BGB, also wie für
eigenes Verschulden. Anweisungen des Personals des Auftragnehmers ist unbedingt zur folgen. Die
Nichteinhaltung der vorstehenden Pflichten berechtigt die Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )–
unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz für dadurch entstehende Schäden – zur sofortigen und
fristlosen Kündigung des Auftrags. Bei jedem Auftrag, also auch wenn der Auftrag mit Personal des
Auftragnehmers durchgeführt wird , hat der Auftraggeber für eine störungsfreie Stromversorgung zur
Nutzung der Anlagen Sorge zu tragen; für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall
oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen; die technischen
Anlagen während des gesamten vertraglichen Zeitraums der Verwendung (d.h. vom Aufbau bis zum Abbau,
einschließlich etwaiger Zeiten, in denen die Technik nicht genutzt wird) gegen unbefugten Gebrauch,
Beschädigungen, Diebstahl u.ä. zu schützen; die technischen Anlagen vor dem Einfluss von Wetter (Sonne und Regen), Staub, Publikumseinflüssen usw. zu schützen; werden technische Anlagen des Auftraggebers
während des Auftrags grob verschmutzt (z. B. durch Staub, Sand, Flüssigkeiten), ohne dass dies
ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und dessen Erfüllungsgehilfen liegt, so
werden für die Reinigung pauschal 20,- € pro angefangene Stunde berechnet. Das Recht des
Auftragnehmers auf Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt
der Nachweis unbenommen, dass der Schaden (Reinigungsaufwand) nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die vereinbarte Pauschale ist.

§5 ANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Fall der Miete von technischen Anlagen setzen voraus,
dass der Auftraggeber die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache gem. § 3 überprüft hat bzw. ein später auftretenden Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.)
ohne Fachpersonal von der Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )wird grundsätzlich keine
Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen, es sei denn Mängel sind nachweisbar
ausschließlich auf Defekte der Geräte vor Inbetriebnahme zurückzuführen. Liegt ein Sachmangel vor, so ist die Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur bzw. zur Nacherfüllung berechtigt. Ist der Auftragnehmer zum Austausch oder Reparatur bzw. zur
Nacherfüllung nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind im übrigen ausgeschlossen. Gesetzliche
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für
jegliche Art von Folgeschäden, insb. Mangelfolgeschäden. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind a)
solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung der Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )(einschließlich ihrer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruht, b) Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, c) Verzugsschäden und d) Schäden im Falle der Nichteinhaltung von
gegebenen Garantien oder zugesicherten Eigenschaften. Soweit die Haftung des Auftraggebers
ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter der Firma Blue-
Case Eventmusik Ton & Lichttechnik sowie ihrer Erfüllungsgehilfen.

§6 PREISE/ZAHLUNGEN
Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht
geschehen sein, gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste ohne
Abzüge:Alle angegebenen Preise sind Bruttopreise. Die Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )
behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
a) Stornierung
Wird ein bereits erteilter Auftrag storniert, werden je nach Zeitpunkt die folgenden Abstandsgebühren fällig.
Maßgeblich ist dabei der Eingang der Stornierung bei der Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne ).
aa) bei bloßer Vermietung von technischen Geräten
– bis 30 Tage vor Mietbeginn – 20% des Mietpreises
– bis 20 Tage vor Mietbeginn – 35% des Mietpreises
– bis 7 Tage vor Mietbeginn – 55% des Mietpreises
– bis 2 Tage vor Mietbeginn – 85% des Mietpreises
bb) im Übrigen (v.a. Bei der Bestellung von Personal und bei der Planung von Anlagen)
– bis 30 Tage vor der Veranstaltung – 20% der vereinbarten Vergütung
– bis 20 Tage vor der Veranstaltung – 35% der vereinbarten Vergütung
– bis 7 Tage vor der Veranstaltung – 55% der vereinbarten Vergütung
– bis 2 Tage vor Mietbeginn – 85% der vereinbarten Vergütung
b) Zahlungsmodalitäten
Soweit nichts anders vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Abgabe der Ware im Lager der Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne ) oder nach dem Ende der vereinbarten Dienstleistung noch am
Veranstaltungsort vollständig zu begleichen
Zahlungen haben in Bar oder per Überweisung auf das Firmenkonto der Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne ) zu erfolgen.
Ist im Einzelfall nachträgliche Zahlung vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug als vereinbart.
c) Aufrechnung
Der Auftraggeber kann nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn diese auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.

§7 VERKAUF
Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne). Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Geräten an andere Unternehmer wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

§8 RECHTE DRITTER
Der Auftraggeber hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter
freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Auftrags Geräte dennoch gepfändet oder in
irgendeiner Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die zur
Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§9 VERWENDUNG VON TON-, BILD- UND FILMAUFNAHMEN
Ton-, Bild- und Filmaufnahmen, die auf Veranstaltungen der Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne )
entstanden sind, dürfen von dieser ohne eine vorherige schriftliche Genehmigung des Vertragspartners und
dessen Endkunden für eigene Werbezwecke genutzt, verarbeitet und veröffentlicht werden.

§10 DATENSCHUTZ, DATENSICHERUNG
Dem Vertragspartner ist bekannt und er willigt darin ein, dass seine für die Auftragsabwicklung sowie
Archivierung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Er stimmt der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Diese Verarbeitung geschieht unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des
Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG). Sämtliche Daten werde von der Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne ).vertraulich behandelt. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit
Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne ) verpflichtet sich
für den Fall des Widerrufs zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten, es sei denn, der
Auftragsvorgang ist noch nicht vollständig abgewickelt.

§11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Blue-Case Eventtechnik ( Ton – Licht – Bühne) und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort für alle Leistungen des
Auftragnehmers ist Frankenthal. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Frankenthal.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am
nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als
lückenhaft erweist. Alle Angaben ohne Gewähr!

Stand der AGB: September 22.06.2017